ErwGr. 21

DIR_2014_90 · über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

Die internationalen Instrumente mit Ausnahme der Prüfnormen sollten automatisch in ihrer aktuellen Fassung Anwendung finden. Um das Risiko zu verringern, dass durch die Einführung neuer Prüfnormen in die Rechtsvorschriften der Union unverhältnismäßige Schwierigkeiten für die Unionsflotte und für die Wirtschaftsakteure verursacht werden, sollte im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit das Inkrafttreten neuer Prüfnormen nicht automatisch erfolgen, sondern aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises der Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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