Art. 30 – Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen

DIR_2014_90 · über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

(1)Im Falle technischer Neuerungen kann die Verwaltung des Flaggenstaats ausnahmsweise die Installation von Schiffsausrüstung an Bord eines EU-Schiffs zulassen, die nicht den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht, wenn sie sich durch Versuche oder auf andere Art und Weise hinreichend davon überzeugt hat, dass diese Ausrüstung die Ziele dieser Richtlinie erfüllt.
(2)Bei den Versuchsverfahren darf keinerlei Unterschied zwischen im Flaggenmitgliedstaat selbst und in anderen Staaten hergestellter Schiffsausrüstung gemacht werden.
(3)Der Flaggenmitgliedstaat stellt für Schiffsausrüstung, für die dieser Artikel gilt, eine Bescheinigung aus, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden muss und die die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats zur Installation der Ausrüstung auf dem Schiff und etwaige Einschränkungen oder Bestimmungen für deren Verwendung enthält.
(4)Gestattet ein Mitgliedstaat die Ausstattung eines EU-Schiffs mit Schiffsausrüstung, für die dieser Artikel gilt, so benachrichtigt der Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon und legt die Berichte über alle einschlägigen Versuche, Bewertungen und Konformitätsbewertungsverfahren vor.
(5)Ist die Kommission der Ansicht, dass die Bedingungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so kann sie innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 4 den betroffenen Mitgliedstaat auffordern, die erteilte Genehmigung innerhalb einer festgesetzten Frist zurückzuziehen. Zu diesem Zweck wird die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten tätig. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Wird ein Schiff mit Schiffsausrüstung, die unter Absatz 1 fällt, in einem anderen Mitgliedstaat registriert, so kann der einflaggende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich unter anderem durch Versuche oder praktische Vorführungen davon zu überzeugen, dass diese Ausrüstung mindestens genauso wirksam ist wie Ausrüstung, die den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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