Art. 29 – Formale Nichtkonformität

DIR_2014_90 · über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

(1)Unbeschadet des Artikels 26 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, wenn er einen der folgenden Fälle feststellt: a) das Steuerrad-Kennzeichen wurde unter Verstoß gegen Artikel 9 oder Artikel 10 angebracht; b) das Steuerrad-Kennzeichen wurde nicht angebracht; c) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; d) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt; e) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig; f) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht an das Schiff gesandt.
(2)Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Schiffsausrüstung auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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