Art. 4 – Anforderungen an Schiffsausrüstung

DIR_2014_90 · über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

(1)Schiffsausrüstung, mit der die zu dem in Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt oder danach an Bord eines EU-Schiffs ausgestattet wird, muss hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung den Anforderungen der internationalen Instrumente entsprechen, die zum Zeitpunkt der Ausstattung an Bord gelten.
(2)Die Übereinstimmung der Schiffsausrüstung mit den Anforderungen nach Absatz 1 ist ausschließlich anhand der Prüfnormen und durch die in Artikel 15 genannten Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen.
(3)Die internationalen Instrumente finden unbeschadet des Verfahrens der Konformitätsprüfung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) Anwendung.
(4)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen und Normen sind entsprechend Artikel 35 Absatz 2 einheitlich anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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