Art. 3 – Anwendungsbereich

DIR_2014_90 · über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

(1)Diese Richtlinie gilt für Ausrüstung, mit der ein EU-Schiff ausgestattet oder auszustatten ist, für die nach den internationalen Instrumenten die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats vorgeschrieben ist, unabhängig davon, ob sich das Schiff zu dem Zeitpunkt, zu dem es mit der Ausrüstung ausgestattet wird, in der Union befindet.
(2)Ungeachtet der Tatsache, dass die in Absatz 1 genannte Ausrüstung auch in den Anwendungsbereich anderer Instrumente des Unionsrechts als dieser Richtlinie fallen kann, gilt für die Zwecke des Artikels 1 für diese Ausrüstung ausschließlich die vorliegende Richtlinie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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