Art. 5 – Anwendung

DIR_2014_90 · über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

(1)Wenn die Mitgliedstaaten für Schiffe, die ihre Flagge führen, nach den internationalen Übereinkommen erforderliche Bescheinigungen ausstellen, verlängern oder mit einem Vermerk versehen, stellen sie sicher, dass die Schiffsausrüstung an Bord dieser Schiffe den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffsausrüstung an Bord von Schiffen, die ihre Flagge führen, den Anforderungen der internationalen Instrumente entspricht, die für bereits an Bord befindliche Ausrüstung gelten. Damit eine einheitliche Anwendung dieser Maßnahmen sichergestellt ist, werden der Kommission im Einklang mit Artikel 35 Absatz 3 Durchführungsbefugnisse übertragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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