Art. 7 – Umflaggung eines Schiffs zur Flagge eines Mitgliedstaats

DIR_2014_90 · über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

(1)Ein Nicht-EU-Schiff, das zur Flagge eines Mitgliedstaats umgeflaggt werden soll, muss im Zuge der Umflaggung von dem einflaggenden Mitgliedstaat daraufhin überprüft werden, ob der Zustand der Schiffsausrüstung den Sicherheitszeugnissen entspricht und ob die Ausrüstung entweder dieser Richtlinie genügt und mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist oder ob die Verwaltung dieses Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass sie gleichwertig ist mit Schiffsausrüstung, für die ab dem 18. September 2016 Bescheinigungen gemäß dieser Richtlinie ausgestellt wurden.
(2)Kann der Zeitpunkt der Ausstattung mit Schiffausrüstung an Bord nicht festgestellt werden, so können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Instrumente hinreichende Gleichwertigkeitsanforderungen festlegen.
(3)Ist die Ausrüstung nicht mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen oder wird sie von der Verwaltung nicht als gleichwertig eingestuft, so muss sie ersetzt werden.
(4)Für Schiffsausrüstung, die nach diesem Artikel als gleichwertig eingestuft wurde, wird von dem Mitgliedstaat eine Bescheinigung ausgestellt, die stets mit der Ausrüstung mitzuführen ist. Diese Bescheinigung enthält die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats zur Beibehaltung der Ausrüstung an Bord des Schiffs und etwaige Einschränkungen oder Bestimmungen für deren Verwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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