ErwGr. 26

DIR_2014_90 · über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

Die Kommission wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs bei der wirksamen Umsetzung einschlägiger bindender Rechtsakte der Union und bei der Ausübung der darin der Kommission übertragenen Aufgaben unterstützt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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