ErwGr. 18

DIR_2014_91 · zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

Ergänzend zur bestehenden Pflicht zur Verwahrung von Vermögenswerten eines OGAW sollte bei Vermögenswerten zwischen verwahrfähigen Vermögenswerten und nicht verwahrfähigen Vermögenswerten, für die statt dessen eine Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und die Pflicht zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse gelten, unterschieden werden. Die Gruppe verwahrfähiger Vermögenswerte sollte deutlich getrennt ausgewiesen werden, da die Pflicht zum Ersatz des Verlustes von Vermögenswerten nur für diese spezifische Kategorie von Vermögenswerten gelten sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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