ErwGr. 20

DIR_2014_91 · zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

Es müssen Bedingungen für die Übertragung der Verwahrpflichten der Verwahrstelle an Dritte festgelegt werden. Sowohl die Übertragung als auch die Unterbeauftragung sollten objektiv gerechtfertigt sein und strengen Anforderungen in Bezug auf die Eignung des Dritten, dem die Funktion übertragen wird, und in Bezug auf die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, die die Verwahrstelle bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung dieses Dritten walten lassen sollte, unterliegen. Um einheitliche Marktbedingungen und ein gleich hohes Maß des Anlegerschutzes zu erreichen, sollten solche Bedingungen auf die Bedingungen abgestimmt werden, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU gelten. Es sollten Bestimmungen verabschiedet werden, durch die sichergestellt wird, dass Dritte, denen die Verwahrfunktionen übertragen wurden, über die erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen und sie die Vermögenswerte des OGAW voneinander trennen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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