ErwGr. 28

DIR_2014_91 · zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

Jeder Anleger eines OGAW sollte Haftungsansprüche gegenüber der Verwahrstelle mittelbar oder unmittelbar über die Verwaltungsgesellschaft oder über die Investmentgesellschaft geltend machen können. Die Möglichkeit, die Verwahrstelle in Regress zu nehmen, sollte weder von der Rechtsform des OGAW (Unternehmensform oder Vertragsform) noch von der Art der Rechtsbeziehung zwischen Verwahrstelle, Verwaltungsgesellschaft und Anteilinhabern abhängen. Das Recht der Anteilinhaber, Haftungsansprüche gegenüber der Verwahrstelle geltend zu machen, sollte weder zur Verdopplung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber führen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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