ErwGr. 34

DIR_2014_91 · zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

Bereits vorhandene Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehrsaufzeichnungen von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, sowie bereits vorhandene Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen von Telekommunikationsgesellschaften stellen entscheidende und manchmal die einzigen Belege dar, mit denen Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie aufgedeckt und nachgewiesen werden können und mit denen überprüft werden kann, ob die OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, die Anforderungen an den Anlegerschutz und die anderen Anforderungen dieser Richtlinie und den entsprechend dazu erlassenen Durchführungsmaßnahmen erfüllen.
Die zuständigen Behörden sollten daher befugt sein, bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischer Kommunikation und Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern, die sich im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, befinden. Der Zugang zu Telefon- und Datenaufzeichnungen ist für die Aufdeckung von Verstößen gegen die Anforderungen dieser Richtlinie oder die hierzu erlassenen Durchführungsmaßnahmen und Verhängung von entsprechenden Sanktionen erforderlich. Zur Schaffung einheitlicher Bedingungen in der Union in Bezug auf den Zugang zu Telefon- und bestehenden Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft oder zu bestehenden Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehr im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, sollten die zuständigen Behörden im gemäß dem nationalen Recht befugt sein, bestehende Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen, die sich, soweit die nationalen Rechtsvorschriften dies gestatten, im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft befinden, und bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehr im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, anzufordern, wenn es sich um Fälle handelt, in denen der begründete Verdacht besteht, dass diese Aufzeichnungen mit Bezug zum Gegenstand der Überprüfung oder Untersuchung für den Nachweis von Verstößen gegen die Anforderungen dieser Richtlinie oder den hierzu erlassenen Durchführungsmaßnahmen relevant sein können. Der Zugang zu Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Telekommunikationsgesellschaften sollte nicht den Inhalt von Telefongesprächen umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 34 DIR_2014_91 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 34 DIR_2014_91 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.