ErwGr. 36

DIR_2014_91 · zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, Vorschriften für verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, sollten sie nicht verpflichtet sein, Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festzulegen, wenn diese Verstöße dem nationalen Strafrecht unterliegen. Im Einklang mit dem nationalen Recht sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, sowohl verwaltungsrechtliche Sanktionen als auch strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße zu verhängen, könnten dies aber tun, wenn ihr nationales Recht dies erlaubt. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Sanktionen anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie sollte jedoch nicht die Möglichkeiten der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Richtlinie rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaate ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten oder mit diesen zuständigen Behörden Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, für Verstöße, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen. Die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen anstelle der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder zusätzlich zu diesen verhängen, darf nicht dazu dienen, die in dieser Richtlinie vorgesehene Sanktionsregelung zu umgehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 36 DIR_2014_91 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 36 DIR_2014_91 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.