ErwGr. 38

DIR_2014_91 · zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

Um ihre abschreckende Wirkung auf die breite Öffentlichkeit zu stärken und diese über Verstöße zu informieren, die dem Anlegerschutz schaden können, sollten Sanktionen außer in genau beschriebenen Ausnahmefällen veröffentlicht werden. Um die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollten Sanktionen anonym veröffentlicht werden, wenn eine Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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