Damit sie unparteiische Informationen über die Höhe der anfallenden Entgelte und der Zinssätze in Bezug auf ein Zahlungskonto einholen können, sollten die Verbraucher öffentlich zugängliche Vergleichswebsites nutzen können, deren Betrieb unabhängig von Zahlungsdienstleistern erfolgt, sodass bei den Suchergebnissen kein Zahlungsdienstleister eine bevorzugte Behandlung erfährt. Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür Sorge tragen, dass Verbraucher in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet freien Zugang zu mindestens einer derartigen Website haben. Solche Vergleichswebsites können von den oder im Namen der zuständigen Behörden, von anderen öffentlichen Stellen und/oder von privaten Anbietern betrieben werden. Die Funktion des Entgeltvergleichs für Zahlungskonten kann auch durch bestehende Websites erfüllt werden, die eine breite Palette an Finanzprodukten und nichtfinanziellen Produkten miteinander vergleichen. Solche Websites sollten auf der Grundlage genau spezifizierter Qualitätskriterien betrieben werden, wozu unter anderem die Anforderung gehört, Angaben über ihre Inhaber bereitzustellen, korrekte und aktuelle Informationen zu liefern, den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung anzugeben, eindeutige und objektive Kriterien zu enthalten, auf die sich der Vergleich stützt, und eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, zu umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen können, wie oft Vergleichswebsites ihre dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen und zu aktualisieren haben, wobei berücksichtigt werden sollte, wie häufig die Zahlungsdienstleister allgemein ihre Entgeltinformation aktualisieren. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem festlegen, was eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, ausmacht, indem beispielsweise bewertet wird, wie viele Zahlungsdienstleister bestehen und ob deshalb eine einfache Mehrheit oder weniger ausreichend wäre, und/oder welchen Marktanteil Zahlungsdienstleister haben und/oder welche geografischen Standorte. Eine Vergleichswebsite sollte einen Entgeltvergleich für die Dienste liefern, die in der Liste der repräsentativsten mit Zahlungskonten verbundenen Dienste, die auch die auf Unionsebene vereinbarte Terminologie enthält, aufgeführt sind.
Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben können, dass solche Websites auch andere Informationen vergleichen, zum Beispiel Informationen über die bestimmenden Faktoren für das von einem Zahlungsdienstleister angebotene Serviceniveau, wie etwa Anzahl und Standorte der Filialen oder der Geldautomaten. Besteht in einem Mitgliedstaat nur eine einzige vergleichende Website und stellt diese Website den Dienst ein oder entspricht sie nicht mehr den Qualitätskriterien, so sollte der Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die Verbraucher binnen angemessener Frist Zugang zu einer anderen Vergleichswebsite auf nationaler Ebene haben.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.