ErwGr. 51

DIR_2014_92 · über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden benennen, die ermächtigt sind, die Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie sollten gewährleisten, dass den betreffenden Behörden die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse übertragen sowie angemessene Mittel bereitgestellt werden. Die zuständigen Behörden könnten im Hinblick auf bestimmte Aspekte dieser Richtlinie im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der rechtlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsmittels, handeln. Dies könnte es den Mitgliedstaaten — insbesondere wenn Bestimmungen dieser Richtlinie in das Zivilrecht umgesetzt werden — ermöglichen, die Durchsetzung dieser Bestimmungen den einschlägigen Stellen und den Gerichten zu überlassen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. So könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise in Bezug auf einige Bestimmungen zuständige Behörden für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes benennen, während sie in Bezug auf andere Bestimmungen Aufsichtsgremien benennen könnten. Die Möglichkeit, mehrere zuständige Behörden zu benennen, sollte die in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten einer laufenden Beaufsichtigung und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nicht beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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