ErwGr. 20

DIR_2015_1513 · zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Die Begrenzung der Anrechenbarkeit der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele lässt die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Zielpfad für die Einhaltung des vorgeschriebenen Anteils konventioneller Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen, unberührt. Folglich ist für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb genommen wurden, der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die vorliegende Richtlinie verletzt daher nicht den Vertrauensschutz zugunsten der Betreiber solcher Anlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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