ErwGr. 21

DIR_2015_1513 · zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Die vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sollten in die Berichte im Rahmen der Richtlinie 98/70/EG durch die Kraftstoffanbieter und die Kommission über die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen sowie in die Berichte im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG über die auf Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe zurückgehenden Treibhausgasemissionen durch die Kommission aufgenommen werden. Biokraftstoffen aus Rohstoffen, die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, zum Beispiel aus Abfallstoffen, sollte im Rahmen einer solchen Methodik ein Emissionsfaktor von Null zugewiesen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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