ErwGr. 8

DIR_2015_1513 · zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Es wäre wünschenswert, bereits 2020 einen deutlich höheren Verbrauchsanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen in der Union im Vergleich zu der gegenwärtig verbrauchten Menge zu erreichen. Jeder Mitgliedstaat sollte den Verbrauch dieser fortschrittlichen Biokraftstoffe fördern und sich darum bemühen, dass in seinem Hoheitsgebiet ein Mindestverbrauchsanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen erreicht wird, indem er ein rechtlich nicht bindendes nationales Ziel festlegt, das er im Rahmen der Verpflichtung, zu gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor dieses Mitgliedstaats entspricht, zu erreichen versucht. Die Pläne der Mitgliedstaaten für die Verwirklichung ihrer nationalen Ziele sollten — sofern sie zur Verfügung stehen — veröffentlicht werden, um die Transparenz und die Vorhersehbarkeit auf dem Markt zu verbessern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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