Art. 4 – Änderungen der Richtlinie 98/59/EG

DIR_2015_1794 · zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG und 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates in Bezug auf Seeleute

Die Richtlinie 98/59/EG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.
2.In Artikel 3 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt: „Betrifft eine geplante Massenentlassung die Besatzungsmitglieder eines Seeschiffs, so unterrichtet der Arbeitgeber die zuständige Behörde des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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