ErwGr. 7

DIR_2015_2116 · zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Benzisothiazolinon

Die Untergruppe „Chemikalien“ kam daher zu dem Schluss, dass BIT nicht in Spielzeug verwendet werden sollte. Entsprechend der europäischen Norm EN 71-9:2005+A1:2007 sollten nicht zu verwendende Stoffe auf die Bestimmungsgrenze eines geeigneten Prüfverfahrens begrenzt werden (10). Die Untergruppe „Chemikalien“ empfahl daher auf ihrer Sitzung vom 26. März 2014, BIT in Spielzeug auf seine Bestimmungsgrenze, d. h. auf eine Höchstkonzentration von 5 mg/kg, zu begrenzen. Die Verwendung von BIT in Lebensmittelkontaktmaterialien ist nicht reguliert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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