Art. 2 – Geltungsbereich

DIR_2015_2193 · zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

(1)Diese Richtlinie gilt für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW (im Folgenden „mittelgroße Feuerungsanlagen“), unabhängig von der Art des verwendeten Brennstoffs.
(2)Diese Richtlinie gilt auch für Kombinationen von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gemäß Artikel 4, einschließlich einer Kombination, bei der die Feuerungswärmeleistung mindestens 50 MW beträgt, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage, die unter Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU fällt.
(3)Diese Richtlinie gilt nicht für a) Feuerungsanlagen, die unter Kapitel III oder IV der Richtlinie 2010/75/EU fallen; b) Feuerungsanlagen, die unter die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) fallen; c) Feuerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW, die als Brennstoff ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) verwenden; d) Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden; e) Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung für die direkte Gasbeheizung von Innenräumen zur Verbesserung der Bedingungen am Arbeitsplatz genutzt werden; f) Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; g) technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden; h) Gasturbinen und Gas- und Dieselmotoren, wenn diese auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden; i) Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken; j) Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; k) Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden; l) Koksöfen; m) Winderhitzer (cowpers); n) Krematorien; o) Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern; p) Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung.
(4)Diese Richtlinie gilt nicht für Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit mittelgroßen Feuerungsanlagen. Die Mitgliedstaaten können besondere Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 2 DIR_2015_2193 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 2 DIR_2015_2193 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.