Art. 5 – Genehmigungen und Registrierung

DIR_2015_2193 · zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine neue mittelgroße Feuerungsanlage ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird.
(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2024 keine bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 keine bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird.
(3)Die Mitgliedstaaten legen das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung oder für eine Registrierung in Bezug auf mittelgroße Feuerungsanlagen fest. Diese Verfahren müssen zumindest die Verpflichtung des Betreibers umfassen, die zuständige Behörde über den Betrieb oder die Absicht des Betriebs einer mittelgroßen Feuerungsanlage zu unterrichten, und mindestens die in Anhang I genannten Angaben vorzulegen.
(4)Die zuständige Behörde registriert die mittelgroße Feuerungsanlage oder leitet das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung innerhalb eines Monats nach der Mitteilung der Informationen gemäß Absatz 3 seitens des Betreibers ein. Die zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber über die Registrierung bzw. den Beginn des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung.
(5)Die zuständige Behörde führt ein Register mit Informationen über jede mittelgroße Feuerungsanlage, in dem auch die in Anhang I genannten Informationen und die gemäß Artikel 9 erhaltenen Informationen aufgezeichnet werden. Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen werden ab dem Datum der Registrierung oder der Genehmigung gemäß dieser Richtlinie in das Register aufgenommen. Die zuständige Behörde macht die im Register enthaltenen Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG öffentlich zugänglich, unter anderem auch über das Internet.
(6)Unbeschadet der Genehmigungs- oder Registrierungspflicht für mittelgroße Feuerungsanlagen können die Mitgliedstaaten Anforderungen in Bezug auf bestimmte Kategorien von mittelgroßen Feuerungsanlagen in allgemein bindende Vorschriften aufnehmen. Werden allgemeine bindende Vorschriften erlassen, so genügt es, wenn in der Genehmigung oder Registrierung auf diese Vorschriften verwiesen wird.
(7)Im Fall der mittelgroßen Feuerungsanlagen, die Teil einer unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallenden Anlage sind, gelten die Anforderungen dieses Artikels dann als erfüllt, wenn die genannte Richtlinie eingehalten wird.
(8)Eine Genehmigung oder Registrierung, die im Einklang mit anderen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Unionsrechtsvorschriften erteilt bzw. vorgenommen wurde, kann mit der nach Absatz 1 erforderlichen Genehmigung oder Registrierung zu einer einzigen Genehmigung oder Registrierung zusammengefasst werden, sofern diese einzige Genehmigung oder Registrierung die aufgrund dieses Artikels erforderlichen Informationen enthält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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