ErwGr. 21

DIR_2015_2193 · zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

Angesichts der allgemeinen Vorteile von Fernwärme wegen ihres Beitrags zur geringeren örtlichen Nutzung von Brennstoffen, die viel Luftverschmutzung bewirken, und in Bezug auf die Verbesserung der Energieeffizienz und die Reduzierung von CO2-Emissionen sollten die Mitgliedstaaten bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen, die einen wesentlichen Anteil ihrer Nutzwärmeproduktion in ein öffentliches Fernwärmenetz einspeisen, mehr Zeit für die Anpassung an die in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte einräumen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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