ErwGr. 12

DIR_2015_412 · zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen

Der geografische Geltungsbereich der Anmeldung bzw. des Antrags sollte entsprechend angepasst werden, es sei denn, der Anmelder bzw. Antragsteller bestätigt den geografischen Geltungsbereich seiner Anmeldung bzw. seines Antrags binnen einer festgesetzten Frist nach Übermittlung dieser Aufforderung durch die Kommission. Eine solche Bestätigung lässt jedoch die Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG bzw. den Artikeln 7 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, eine solche Anpassung gegebenenfalls im Lichte der von der Behörde durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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