DIR_2015_412 · zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen
Die Mitgliedstaaten sollten ihre gemäß der Richtlinie 2001/18/EG getroffenen Entscheidungen auch mit sozioökonomischen Auswirkungen begründen können, die sich aus dem Anbau eines GVO im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ergeben könnten. Selbst wenn in der Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 auf das Thema Koexistenzmaßnahmen eingegangen wurde, sollte es den Mitgliedstaaten auch möglich sein, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Anbau zugelassener GVO in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon gemäß der vorliegenden Richtlinie beschränkt oder untersagt wird. Dies kann damit begründet werden, dass Koexistenzmaßnahmen hohe Kosten verursachen, undurchführbar sind oder aufgrund spezieller geografischer Gegebenheiten, etwa auf kleinen Inseln oder in Berggebieten, nicht umgesetzt werden können, oder dass verhindert werden muss, dass GVO in andere Erzeugnisse — etwa spezifische oder besondere Produkte — gelangen. Ferner hat die Kommission — wie in den Schlussfolgerungen des Rates von 2008 verlangt — dem Europäischen Parlament und dem Rat über die sozioökonomischen Auswirkungen des Anbaus von GVO Bericht erstattet. Die Ergebnisse dieses Berichts können unter Umständen wertvolle Informationen für Mitgliedstaaten enthalten, die in Betracht ziehen, Entscheidungen auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie zu treffen. Als Gründe im Zusammenhang mit agrarpolitischen Zielen können unter anderem angeführt werden, dass die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion geschützt und die Reinheit des Saatguts und des Pflanzenvermehrungsmaterials gewahrt werden müssen. Den Mitgliedstaaten sollte es auch möglich sein, ihre Maßnahmen auf andere Gründe, wie Bodennutzung, Stadt- und Raumplanung oder andere legitime Faktoren, auch in Bezug auf kulturelle Traditionen, zu stützen.
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