DIR_2015_412 · zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen
In diesem rechtlichen Rahmen werden für den Anbau bestimmte GVO einer individuellen Risikobewertung unterzogen, bevor sie gemäß Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG für das Inverkehrbringen in der Union zugelassen werden, wobei den direkten, indirekten, sofortigen und verzögerten Auswirkungen sowie den kumulativen langfristigen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt Rechnung zu tragen ist. Im Rahmen dieser Risikobewertung werden wissenschaftliche Empfehlungen verfasst, die in den Entscheidungsprozess einfließen, und anschließend wird eine Risikomanagemententscheidung getroffen. Ziel dieses Zulassungsverfahrens ist es, sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher in hohem Maße geschützt werden und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet wird. Im gesamten Gebiet der Union sollte ein einheitlich hohes Niveau beim Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz erreicht und aufrechterhalten werden. Im Rahmen der Richtlinie 2001/18/EG und bei ihrer anschließenden Durchführung sollte stets dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen werden.
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