ErwGr. 3

DIR_2015_412 · zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen

Nach den am 4. Dezember 2008 vom Rat angenommenen Schlussfolgerungen zu genetisch veränderten Organismen (im Folgenden „Schlussfolgerungen des Rates von 2008“) besteht die Notwendigkeit zu prüfen, wie sich die Umsetzung des Rechtsrahmens für die Zulassung von GVO verbessern lässt. In diesem Zusammenhang sollten die Vorschriften über die Risikobewertung, falls notwendig, regelmäßig aktualisiert werden, um der ständigen Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Analyseverfahren Rechnung zu tragen, insbesondere im Hinblick auf die langfristigen Umweltauswirkungen genetisch veränderter Kulturpflanzen sowie deren potenzielle Auswirkungen auf Nichtzielorganismen, die besonderen Merkmale der Aufnahmemilieus und der Gebiete, in denen genetisch veränderte Kulturpflanzen angebaut werden dürfen, und die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Bewertung von pestiziderzeugenden GVO und herbizidtoleranten GVO. Daher sollten die Anhänge der Richtlinie 2001/18/EG entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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