ErwGr. 20

DIR_2015_412 · zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen

Angesichts der Bedeutung wissenschaftlicher Erkenntnisse bei Beschlüssen über das Verbot oder die Zulassung von GVO sollte die Behörde Forschungsergebnisse in Bezug auf von GVO ausgehende Risiken oder Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt sammeln und analysieren und die Stellen für Risikomanagement von allen erkennbar werdenden Risiken in Kenntnis setzen. Diese Informationen sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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