ErwGr. 22

DIR_2015_412 · zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen

Durch schriftliche Zustimmungen oder Entscheidungen über die Zulassung, die mit einem auf bestimmte Gebiete beschränkten geografischen Geltungsbereich erteilt bzw. getroffen wurden, oder durch Maßnahmen, die Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassen haben, und mit denen der Anbau von GVO beschränkt oder untersagt wird, sollte die Verwendung zugelassener GVO durch andere Mitgliedstaaten nicht verhindert oder beschränkt werden. Zudem sollten diese Richtlinie und die auf ihrer Grundlage erlassenen nationalen Maßnahmen unbeschadet der unionsrechtlichen Anforderungen an das unbeabsichtigte oder zufällige Vorhandensein von GVO in nicht genetisch veränderten Saatgutsorten und Arten von Pflanzenvermehrungsmaterial gelten und sollten den Anbau von Sorten, die diese Anforderungen erfüllen, nicht verhindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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