Art. 3 – Begriffsbestimmungen

DIR_2015_413 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
a)„Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, einschließlich Krafträder, das normalerweise zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet wird;
b)„Deliktsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde;
c)„Zulassungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist;
d)„Geschwindigkeitsübertretung“ die Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung, die in dem Deliktsmitgliedstaat für die betreffende Straße bzw. die betreffende Fahrzeugkategorie gilt;
e)„Nichtanlegen des Sicherheitsgurts“ den Verstoß gegen die Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurts oder zur Verwendung einer Kinderrückhalteeinrichtung nach der Richtlinie 91/671/EWG des Rates (11) und nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats;
f)„Überfahren eines roten Lichtzeichens“ das Überfahren eines roten Lichtzeichens oder eines anderen relevanten Stoppzeichens im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
g)„Trunkenheit im Straßenverkehr“ das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
h)„Fahren unter Drogeneinfluss“ das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
i)„Nichttragen eines Schutzhelms“ keinen Schutzhelm zu tragen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
j)„unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens“ die rechtswidrige Benutzung eines Teils eines Straßenabschnitts, wie Stand- oder Pannenstreifen, Busspur oder wegen Stau oder Straßenbauarbeiten vorübergehend gesperrter Fahrstreifen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
k)„rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren“ ein Mobiltelefon oder andere Kommunikationsgeräte rechtswidrig beim Fahren zu nutzen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
l)„nationale Kontaktstelle“ die benannte zuständige Behörde für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten;
m)„automatisierte Suche“ ein Verfahren für den Online-Zugang zur Abfrage der Datenbanken eines, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten oder von beteiligten Drittstaaten;
n)„Halter“ die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist, im Sinne des Rechts des Zulassungsmitgliedstaats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 DIR_2015_413 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 DIR_2015_413 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.