ErwGr. 22

DIR_2015_413 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

Die für die Identifizierung eines Zuwiderhandelnden verwendeten Daten sind personenbezogene Daten. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollte auf die zur Anwendung dieser Richtlinie erforderliche Datenverarbeitung Anwendung finden. Unbeschadet der Verfahrensanforderungen für Widerspruchs- und Rechtsbehelfsverfahren des betreffenden Mitgliedstaats sollte die betroffene Person daher bei Übermittlung des Deliktsbescheids über das Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten sowie das Recht auf deren Berichtigung bzw. Löschung und die für diese Daten geltende gesetzliche maximale Speicherungsfrist hingewiesen werden. In diesem Zusammenhang sollte die betroffene Person darüber hinaus ebenfalls das Recht auf die Berichtigung unzutreffender personenbezogener Daten oder die unverzügliche Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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