Art. 14 – Allgemeine Bestimmungen

DIR_2015_637 · über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG

(1)Nicht vertretene Bürger verpflichten sich, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unter Verwendung des Standardformulars in Anhang I die für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten unter denselben Bedingungen zurückzuzahlen wie die Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats. Nicht vertretene Bürger werden verpflichtet, nur jene Kosten zu erstatten, die von Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen zu tragen wären.
(2)Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann die Erstattung der Kosten gemäß Absatz 1 unter Verwendung des Standardformulars in Anhang II von dem Mitgliedstaat verlangen, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt. Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, erstattet diese Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens 12 Monaten. Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, kann von diesem die Erstattung der angefallenen Kosten verlangen.
(3)Ist der konsularische Schutz, der einem nicht vertretenen Bürger im Falle einer Festnahme oder Inhaftierung gewährt wird, mit ungewöhnlich hohen aber unabdingbaren und gerechtfertigten Reise-, Unterbringungs- oder Übersetzungskosten für die diplomatischen oder konsularischen Behörden verbunden, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat die Erstattung dieser Kosten vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, verlangen, die dieser innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens 12 Monaten erstattet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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