Art. 12 – Zusammenarbeit vor Ort

DIR_2015_637 · über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG

In den Sitzungen über die Zusammenarbeit vor Ort findet ein regelmäßiger Informationsaustausch über Fragen statt, die für nicht vertretene Bürger von Belang sind. In diesen Sitzungen legen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls praktische Vereinbarungen nach Artikel 7 fest, um sicherzustellen, dass nicht vertretene Bürger in dem betreffenden Drittland effektiv Schutz in Anspruch nehmen können. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbaren, nimmt ein Vertreter eines Mitgliedstaats den Vorsitz in enger Zusammenarbeit mit der Delegation der Union wahr.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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