Art. 9 – Art der Hilfe

DIR_2015_637 · über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG

Der konsularische Schutz nach Artikel 2 kann die Hilfeleistung, unter anderem in folgenden Situationen, umfassen:
a)bei Festnahme oder Haft,
b)als Opfer einer Straftat,
c)bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung,
d)bei einem Todesfall,
e)bei der Unterstützung und Rückführung in Notfällen,
f)bei Bedarf an einem Rückkehrausweis gemäß Beschluss 96/409/GASP (8).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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