Art. 8 – Identitätsnachweis

DIR_2015_637 · über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG

(1)Um konsularischen Schutz Ersuchende weisen durch Vorlage eines Reisepasses oder Personalausweises nach, dass sie Unionsbürger sind.
(2)Ist es dem Unionsbürger nicht möglich, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen, kann die Staatsangehörigkeit auf andere Weise nachgewiesen werden, nötigenfalls auch durch Überprüfung bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Ersuchende seinen Angaben zufolge hat.
(3)In Bezug auf die in Artikel 5 genannten Familienmitglieder können die Identität und das Bestehen einer familiären Beziehung durch jedes Mittel nachgewiesen werden, auch mittels Überprüfung durch den Hilfe leistenden Mitgliedstaat bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die in Absatz 1 genannten Bürger haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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