Art. 19 – Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

DIR_2015_637 · über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle relevanten Informationen betreffend die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat, bis zum 1. Mai 2021 einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie vor.
(2)In dem Bericht gemäß Absatz 1 bewertet die Kommission, wie diese Richtlinie funktioniert hat, und prüft, ob zusätzliche Maßnahmen, darunter gegebenenfalls Änderungen zur Anpassung dieser Richtlinie, erforderlich sind, damit die Unionsbürger ihr Recht auf konsularischen Schutz noch leichter wahrnehmen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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