Art. 2 – Allgemeiner Grundsatz

DIR_2015_637 · über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG

(1)Die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten gewähren nicht vertretenen Bürgern konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen, wie sie für ihre eigenen Staatsangehörigen gelten.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese Richtlinie für den konsularischen Schutz gilt, der von Honorarkonsuln im Einklang mit Artikel 23 AEUV gewährt wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass nicht vertretene Bürger über derartige Beschlüsse und den Umfang der einem Honorarkonsul übertragenen Befugnis, in einem bestimmten Fall Schutz zu gewähren, ordnungsgemäß unterrichtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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