Art. 3 – Konsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Bürger besitzt

DIR_2015_637 · über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG

Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Bürger besitzt, kann den Mitgliedstaat, bei dem der nicht vertretene Bürger um konsularischen Schutz ersucht bzw. von dem er konsularischen Schutz erhält, bitten, den Antrag oder den Fall dieses nicht vertretenen Bürgers an dessen eigenen Mitgliedstaat weiterzuleiten, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, damit der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten konsularischen Schutz gewähren kann. Der Mitgliedstaat, an den eine solche Bitte herangetragen wird, gibt den Fall ab, sobald der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, bestätigt, dass er dem nicht vertretenen Bürger konsularischen Schutz gewährt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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