ErwGr. 23

DIR_2015_637 · über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG

Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff des federführenden Staates bezeichnet einen oder mehrere Mitgliedstaaten, der/die in einem bestimmten Drittland vertreten sind und im Krisenfall für die Koordinierung und Leitung der Hilfsmaßnahmen für nicht vertretene Bürger zuständig ist/sind. Das Konzept des federführenden Staates gemäß den entsprechenden Leitlinien der Union (4) könnte im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere im Einklang mit dieser Richtlinie weiter ausgebaut werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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