Art. 26

DIR_2015_849 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission

(1)Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Dritte“ Verpflichtete, die in Artikel 2 aufgeführt sind, die Mitgliedsorganisationen oder Verbände dieser Verpflichteten oder andere in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässige Institute und Personen, a) deren Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in dieser Richtlinie festgelegten entsprechen und b) deren Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie in einer Weise beaufsichtigt wird, die mit Kapitel VI Abschnitt 2 im Einklang steht.
(2)Die Mitgliedstaaten verbieten den Verpflichteten, auf Dritte zurückzugreifen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind. Mitgliedstaaten können Zweigstellen von in der Union niedergelassenen Verpflichteten und mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindliche Tochterunternehmen von diesem Verbot ausnehmen, wenn sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 halten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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