Art. 27

DIR_2015_849 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten bei dem Dritten, auf den sie zurückgreifen, die notwendigen Informationen zu den in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden einholen.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verpflichtete, an die der Kunde verwiesen wird, angemessene Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte umgehend auf Ersuchen maßgebliche Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers vorlegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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