ErwGr. 34

DIR_2015_849 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission

Die Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen erfordert nicht in jedem Fall die Einholung der Zustimmung des Leitungsorgans. Eine solche Zustimmung sollten auch Personen erteilen können, die ausreichend mit dem Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko des Instituts vertraut sind und deren Position hoch genug ist, um Entscheidungen treffen zu können, die die Risikolage des Instituts beeinflussen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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