ErwGr. 37

DIR_2015_849 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission

Zur Erhebung und Auswertung der Informationen, die die Mitgliedstaaten mit dem Ziel entgegennehmen, etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten zu ermitteln, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten und zu bekämpfen, sollten alle Mitgliedstaaten über unabhängig arbeitende und eigenständige zentrale Meldestellen verfügen oder solche einrichten. Unabhängig arbeitende und eigenständige zentrale Meldestelle sollte bedeuten, dass die zentrale Meldestelle über die Befugnis und die Fähigkeit verfügt, ihre Aufgaben ungehindert wahrzunehmen, wozu auch gehört, dass sie eigenständig beschließen kann, bestimmte Informationen zu analysieren, anzufordern und weiterzugeben. Verdächtige Transaktionen und andere Informationen, die für Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung von Belang sind, sollten der zentralen Meldestelle gemeldet werden; diese sollte als zentrale nationale Stelle fungieren, deren Aufgabe darin besteht, die Informationen entgegenzunehmen, zu analysieren und die Ergebnisse ihrer Analysen an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen sollten unabhängig von ihrem Betrag gemeldet werden. Die Meldungen können auch Angaben enthalten, die auf Schwellenwerten beruhen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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