DIR_2015_849 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission
Betreibt ein Verpflichteter — auch über ein Netz von Agenten oder von Personen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/110/EG, die E-Geld vertreiben — Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so hat weiterhin die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Verantwortung dafür zu sorgen, dass sich die Niederlassung an die Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hält, gegebenenfalls auch indem sie Prüfungen vor Ort und externe Überwachung durchführt und bei schweren Verstößen gegen diese Vorschriften geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreift. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte eng mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusammenarbeiten und diese über alle Sachverhalte informieren, die ihre Bewertung darüber, ob der Verpflichtete die Strategien und Verfahren der Gruppe für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befolgt, beeinflussen könnten. Bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die sofortiger Abhilfe bedürfen, sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats in der Lage sein, geeignete und verhältnismäßige befristete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die sie unter vergleichbaren Umständen auch auf ihrer Zuständigkeit unterliegende Verpflichtete anwenden würde, um solche schweren Mängel — gegebenenfalls mit Unterstützung oder in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats — zu beseitigen.
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