ErwGr. 10

DIR_2016_1065 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen

Nur Vermittlungsleistungen oder gesonderte Dienstleistungen wie Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen würden der Mehrwertsteuer unterliegen. Wenn also ein Steuerpflichtiger, der nicht im eigenen Namen handelt, eine gesonderte Gegenleistung für die Übertragung eines Gutscheins erhält, sollte diese Gegenleistung nach den normalen Mehrwertsteuerregelungen zu versteuern sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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