ErwGr. 10

DIR_2016_1629 · zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG

Die Mitgliedstaaten sollten — unter Wahrung eines angemessenen Sicherheitsniveaus — die Möglichkeit haben, von dieser Richtlinie in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit schiffbaren Wasserstraßen, die nicht mit Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, oder mit bestimmten Fahrzeugen, die ausschließlich auf nationalen Wasserstraßen verkehren, abzuweichen. Fallen alle Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat verkehren, unter derartige Abweichungen, so wäre es für diesen Mitgliedstaat eine unverhältnismäßige und überflüssige Verpflichtung, alle in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen umzusetzen. Die Mitgliedstaaten können keine Unionszeugnisse für Binnenschiffe erteilen, wenn sie die betreffenden Verpflichtungen nach dieser Richtlinie nicht umgesetzt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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