ErwGr. 10

DIR_2016_1919 · über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Wenn eine Person, die anfänglich nicht Verdächtige oder beschuldigte Person war, wie beispielsweise ein Zeuge, zur Verdächtigen oder zur beschuldigten Person wird, sollte sie das Recht haben, sich nicht selbst belasten zu müssen und die Aussage zu verweigern, nach Maßgabe des Unionsrechts und der EMRK nach der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Diese Richtlinie nimmt daher ausdrücklich auf den in der Praxis vorkommenden Fall Bezug, in dem eine solche Person im Laufe der Befragung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zur Verdächtigen oder zur beschuldigten Person wird. Wenn eine Person, die nicht Verdächtige oder beschuldigte Person ist, im Laufe einer solchen Befragung zur Verdächtigen oder zur beschuldigten Person wird, sollte die Befragung unverzüglich unterbrochen werden. Allerdings sollte es möglich sein, die Befragung fortzusetzen, wenn die betroffene Person darauf hingewiesen wurde, dass sie nun Verdächtige oder beschuldigte Person ist, und sie die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte uneingeschränkt wahrnehmen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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