ErwGr. 9

DIR_2016_1919 · über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Unbeschadet des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2016/800 sollte die vorliegende Richtlinie nicht zur Anwendung kommen, wenn Verdächtige oder beschuldigte Personen oder gesuchte Personen auf ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gemäß Artikel 9 bzw. Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU verzichtet haben und diesen Verzicht nicht widerrufen haben oder wenn Mitgliedstaaten die vorübergehenden Ausnahmen nach Artikel 3 Absatz 5 oder 6 der Richtlinie 2013/48/EU anwenden, und zwar so lange, wie eine solche Ausnahme besteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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