ErwGr. 45

DIR_2016_2102 · über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Mobile Anwendungen können aus verschiedenen Quellen bezogen werden, unter anderem von privaten Application Stores. Informationen über den barrierefreien Zugang zu mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, die von Drittquellen heruntergeladen werden, sollten zusammen mit der Beschreibung der mobilen Anwendung, die dem Nutzer vor dem Herunterladen der mobilen Anwendung angeboten wird, bereitgestellt werden. Dies verpflichtet die großen Plattformbetreiber nicht dazu, ihre Mechanismen für den Vertrieb der Anwendungen zu ändern, sondern sie verlangt von der öffentlichen Stelle, dass sie die Erklärung zur Barrierefreiheit unter Verwendung bestehender oder künftiger Technologien bereitstellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 45 DIR_2016_2102 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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